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title: "§ 72 AuslWBG — Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslwbg/72"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 72 AuslWBG — Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für
Wertpapierbereinigung

(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern

1.



Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,

2.



die Erhebung von Beweisen anordnen und

3.



einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.

(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
