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title: "§ 7 AuslWBG — Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslwbg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AuslWBG — Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
