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title: "§ 2 AuslWBG — Bereinigung der Auslandsbonds"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslwbg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:35+00:00"
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# § 2 AuslWBG — Bereinigung der Auslandsbonds

Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.

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— Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
