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title: "§ 88 AuslSchuldAbkAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslschuldabkag/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 88 AuslSchuldAbkAG

In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlängert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.

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— Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
