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title: "§ 10 AuslSchuldAbkAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/auslschuldabkag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10 AuslSchuldAbkAG

Ein Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet; § 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. Zur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt. § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unberührt.

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— Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslschuldabkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
