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title: "§ 7 AuslAdMV — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ausladmv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausladmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 AuslAdMV — Übergangsregelung

Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses zusammengefasst übermittelt werden können.

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— Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausladmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
