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title: "§ 5 AuslAdMV — Einmalige Meldung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ausladmv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausladmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AuslAdMV — Einmalige Meldung

Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

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— Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausladmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
