---
title: "§ 2 AusgStG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ausgstg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:35+00:00"
---

# § 2 AusgStG — Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

---

— Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
