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title: "§ 12 AusgStG — Berichterstattung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ausgstg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 12 AusgStG — Berichterstattung

Zuständig für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist das Bundeskriminalamt. Ab dem Jahr 2022 übermitteln die Länder dem Bundeskriminalamt jeweils spätestens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Informationen über

1.



die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,

2.



die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und

3.



die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

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— Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausgstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
