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title: "§ 12e EEV — Fälligkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ausglmechv_2015/12e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 12e EEV — Fälligkeit

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

1.



dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

2.



für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

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— Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
