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title: "§ 8 AugOptMstrV 2026 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/augoptmstrv_2026/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/augoptmstrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:50+00:00"
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# § 8 AugOptMstrV 2026 — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.



das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sind und

2.



das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/augoptmstrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
