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title: "§ 2 AugOptMstrV 2026 — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/augoptmstrv_2026/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/augoptmstrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:50+00:00"
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# § 2 AugOptMstrV 2026 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



eine augenoptische Anamnese das systematische Erfragen der für die Leistungserbringung im Augenoptiker-Handwerk relevanten Informationen, insbesondere für

a)



eine Refraktionsbestimmung,

b)



eine Korrektionsbestimmung,

c)



eine optometrische Untersuchung oder

d)



eine Versorgung mit Sehhilfen,

2.



ein Eingangstest ein orientierender Test zur Prüfung visueller und okulärer Funktionen, insbesondere der Motilitätstest, der Cover-Uncover-Test, die Messung des Konvergenznahpunktes sowie der Pupillenreaktionstest,

3.



eine Refraktionsbestimmung die Grundlage für die Beurteilung der Sehleistung, bestehend aus

a)



der objektiven Refraktionsbestimmung,

b)



der subjektiven Refraktionsbestimmung,

c)



dem monokularen Feinabgleich unter binokularen Bedingungen,

d)



der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht,

e)



der Bestimmung des Visus mit der ermittelten refraktiven Korrektion,

f)



der Bestimmung des Nahzusatzes sowie

g)



dem Ableiten der Korrektionswerte für eine Sehhilfenverordnung,

4.



ein Kostenträger eine natürliche oder juristische Person, welche die Kosten für die Leistungen der Augenoptikerin oder des Augenoptikers übernimmt.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/augoptmstrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
