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title: "§ 74 AUG — Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aug_2011/74"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 74 AUG — Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.

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— Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
