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title: "§ 66 AufenthV — Dateisystem über Passersatzpapiere"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aufenthv/66"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 66 AufenthV — Dateisystem über Passersatzpapiere

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert.

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— Aufenthaltsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
