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title: "§ 91k AufenthG 2004 — Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aufenthg_2004/91k"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:31+00:00"
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# § 91k AufenthG 2004 — Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.

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— Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
