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title: "§ 4 AufbauhfV — Mittelanforderung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aufbauhfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aufbauhfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 AufbauhfV — Mittelanforderung

(1) Soweit nicht der Bund eigene Maßnahmen und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen beim Bund an.

(2) Überzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen.

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— Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aufbauhfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
