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title: "§ 8 ATGV — Auslandstrennungsübernachtungsgeld"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/atgv_2019/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atgv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 8 ATGV — Auslandstrennungsübernachtungsgeld

(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt

1.



bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,

2.



bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,

3.



bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.

(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.

## Fußnoten

(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)

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— Auslandstrennungsgeldverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atgv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
