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title: "§ 6 AtAV — Antragstellung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/atav_2009/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AtAV — Antragstellung

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen

1.



in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,

2.



in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,

3.



in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.

(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.

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— Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
