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title: "§ 4 AsylZBV 2026 — Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asylzbv_2026/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylzbv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:23+00:00"
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# § 4 AsylZBV 2026 — Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

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— Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylzbv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
