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title: "§ 63b AsylVfG 1992 — Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asylvfg_1992/63b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:22+00:00"
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# § 63b AsylVfG 1992 — Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze

(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.

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— Asylgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
