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title: "§ 32 AsylG — Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asylvfg_1992/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 32 AsylG — Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

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— Asylgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
