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title: "§ 30 AsylVfG 1992 — Offensichtlich unbegründete Asylanträge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asylvfg_1992/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html"
updated: "2026-09-01T02:01:21+00:00"
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# § 30 AsylVfG 1992 — Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt.

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— Asylgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
