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title: "§ 7a AsylbLG — Sicherheitsleistung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asylblg/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7a AsylbLG — Sicherheitsleistung

Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.

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— Asylbewerberleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
