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title: "§ 20 ASiG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asig/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 20 ASiG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3.



entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

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— Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
