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title: "§ 18 ASiG — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/asig/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 18 ASiG — Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen.

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— Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
