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title: "§ 6 ASchulG — Aufgabenwahrnehmung des Bundes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/aschulg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:35+00:00"
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# § 6 ASchulG — Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

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— Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
