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title: "§ 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbzg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 ArbZG — Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

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— Arbeitszeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
