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title: "§ 26 ArbSchG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbschg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 26 ArbSchG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

2.



durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

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— Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
