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title: "§ 14c ArbPlSchG — Verfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbplschg/14c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 14c ArbPlSchG — Verfahren

(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.

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— Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
