---
title: "§ 10 ArbPlSchG — Freiwillige Wehrübungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbplschg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 10 ArbPlSchG — Freiwillige Wehrübungen

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

---

— Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
