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title: "§ 8 ArbMedVV — Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbmedvv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 8 ArbMedVV — Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

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— Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
