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title: "§ 10 ArbMedVV — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbmedvv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 10 ArbMedVV — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

2.



entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,

3.



entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.



entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

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— Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
