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title: "§ 50 ArbGG — Zustellung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/arbgg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 50 ArbGG — Zustellung

(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

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— Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
