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title: "§ 7 ApoG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/apog/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html"
updated: "2026-09-01T02:01:08+00:00"
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# § 7 ApoG

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

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— Gesetz über das Apothekenwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
