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title: "§ 3 ApoG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/apog/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 3 ApoG

Die Erlaubnis erlischt

1.



durch Tod;

2.



durch Verzicht;

3.



durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

4.



wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

5.



(weggefallen)

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— Gesetz über das Apothekenwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
