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title: "§ 11b ApoG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/apog/11b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 11b ApoG

(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.

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— Gesetz über das Apothekenwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
