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title: "§ 33 ApBetrO — Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/apobetro_1987/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 33 ApBetrO — Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke

Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.

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— Verordnung über den Betrieb von Apotheken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
