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title: "§ 86 AO — Beginn des Verfahrens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ao_1977/86"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 86 AO — Beginn des Verfahrens

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.



von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.



nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
