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title: "§ 383b AO — Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ao_1977/383b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 383b AO — Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

2.



entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

## Fußnoten

(+++ § 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

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— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
