---
title: "§ 375 AO — Nebenfolgen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ao_1977/375"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 375 AO — Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1.



Steuerhinterziehung,

2.



Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,

3.



Steuerhehlerei oder

4.



Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1.



die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

2.



die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

---

— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
