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title: "§ 9 AnfG — Anfechtung durch Einrede"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/anfg_1999/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AnfG — Anfechtung durch Einrede

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.

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— Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
