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title: "§ 6a AnfG — Gesicherte Darlehen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/anfg_1999/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6a AnfG — Gesicherte Darlehen

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

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— Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
