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title: "§ 12 AnfG 1999 — Ansprüche des Anfechtungsgegners"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/anfg_1999/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html"
updated: "2026-09-01T02:01:00+00:00"
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# § 12 AnfG 1999 — Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

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— Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
