---
title: "§ 1 AMSachKV — Nachweis der Sachkenntnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/amsachkv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 1 AMSachKV — Nachweis der Sachkenntnis

Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse über eine andere abgeleistete berufliche Ausbildung nach § 10 oder in sonstiger Weise nach § 11 erbracht werden.

---

— Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/amsachkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
