---
title: "§ 6 AMPreisV — Notdienst"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ampreisv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 6 AMPreisV — Notdienst

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

---

— Arzneimittelpreisverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
