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title: "§ 10 AMPreisV — Zuschläge der Tierärzte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ampreisv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10 AMPreisV — Zuschläge der Tierärzte

(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:

von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,

von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

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— Arzneimittelpreisverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
