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title: "§ 7e AltZertG — Widerrufsrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altzertg/7e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7e AltZertG — Widerrufsrecht

Dem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.

## Fußnoten

(+++ § 7e: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
