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title: "§ 5a AltZertG — Zertifizierung von Basisrentenverträgen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altzertg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5a AltZertG — Zertifizierung von Basisrentenverträgen

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.

## Fußnoten

(+++ § 5a: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 7 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
