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title: "§ 2a AltZertG — Kostenstruktur"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altzertg/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2a AltZertG — Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.



Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

a)



als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

b)



als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

c)



als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

d)



als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

e)



als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

f)



ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.



folgende anlassbezogene Kosten:

a)



für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

b)



für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

c)



für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.Von Satz 1 bleiben unberührt

1.



gesetzliche Schadenersatzansprüche,

2.



bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

3.



Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
