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title: "§ 13 AltSchG — Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/altschg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:35+00:00"
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# § 13 AltSchG — Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.

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— Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/altschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
